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England Insolvenz

 

Vertrauen Sie bei einer im Ausland geplanten Insolvenz Experten vor Ort und zur Unterstützung in Deutschland.

Durch die tatsächliche eigene Erfahrung und Ausbildung ist es mir möglich Ihnen bei Ihrer Insolvenz in England nicht nur theoretisch sondern auch praktisch, und notfalls auch gerichtlich, zur Seite zu stehen. Ich und meine Kollegen in England begleiten Sie von Anfang an, zunächst durch ein Vorgespräch in Deutschland, dann direkt vor Ort in UK. Sie werden nicht allein gelassen, sondern rund um die Uhr nach Ihren Wünschen betreut. Schenken Sie mir Ihr Vertrauen, rufen Sie mich an und vereinbaren Sie noch heute ein Erstberatungsgespräch.

Gerne kommen ich oder meine Mitarbeiter auch zu Ihnen um den Ablauf in einem persönlichen Gespräch zu erörtern.

Insolvenzverfahren der üblichen Art mit Restschuldbefreiung, und damit verbundenen Wohlverhaltensphasen von unterschiedlicher Dauer gibt es grundsätzlich in jedem EU-Land. In Deutschland ist mit einer Verfahrensdauer von mindestens 6 Jahren bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung zu rechnen. Während der Wohlverhaltensphase muss der pfändbare Betrag Ihres Einkommens, an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder, abgetreten und schließlich abgeführt werden.
In Österreich dauert ein solches Verfahren ca. 3 bis 4 Jahre, hier ist es erforderlich, in diesem Zeitraum eine Quote von 10 % Ihrer Schulden an das Gericht zahlen.

Legal in England

In England gibt es schon länger die völlig legale Möglichkeit für deutsche Staatsbürger, nach einem tatsächlichen Wohnsitzwechsel der mindestens 6 Monate zurückliegen muss, beim einem bestimmten Gericht dieses Landes einen Insolvenzantrag zu stellen. Hierbei ist es zunächst unerheblich, um welche Arten von Verbindlichkeiten es sich handelt, und eine typische Wohlverhaltensphase ist im englischen Gesetz, dem sog. Insolvency-Act, nicht vorgesehen.

Der Antrag sollte durch einen Anwalt gestellt werden. Ich schalte hierzu einen deutschsprachigen Englischen Anwalt ein. Darüber hinaus sind meine britischen Kollegen und ich bei der Beschaffung einer Wohnmöglichkeit mit ordentlichen Mietverträgen und bei allen übrigen, erforderlichen Amtswegen auf Ihrer Seite. Behördengänge, die ein persönliches Erscheinen verlangen, werden wir daher mit Ihnen gemeinsam erledigen.

Das Gericht erhält zum Ende des Verfahrens vom Insolvenzverwalter den Bericht, es ergeht sodann das Urteil mit der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Eine genaue Verfahrensdauer lässt sich, nicht genau bestimmen, zumal da die Gerichte mit Verfahren dieser Art schon leidlich beschäftigt sind. In England gibt es jedoch die gesetzliche Sollvorgabe, dass binnen einer Zeit von 12 Monaten die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung verkündet werden soll. Diese ist aber nicht zwingend einzuhalten, im Regelfalle wird sie jedoch nicht wesentlich überzogen. Diese wäre ohnehin nur bei einem außerordentlichen Umfang an Gläubigern und beim Vorliegen entsprechender Gläubigeranträge zu erwarten.

Grundsatz: Desto weniger Sie noch besitzen (Insolvenzmasse), umso schneller geht es. Eine Aufstellung mit Gläubigern und den Schuldensummen werden dem Gericht über den britischen Anwalt eingereicht. Es muss auf jedem Falle der Nachweis geführt werden, dass Sie überschuldet bzw. zahlungsunfähig sind. Alle Dokumente wie Mahnbescheide, fruchtlose Pfändungen etc. sind hier als Glaubhaftmachung besonders hilfreich.

Dauer des Insolvenzverfahrens

Die gesamte Durchführung des Insolvenzverfahrens bis zum Urteil dauert somit in etwa ein Jahr. Anschließend erhalten Sie Ihr Urteil, mit dem ich beim deutschen für Ihren damaligen Wohnort zuständigen Vollstreckungsgericht den Antrag auf Löschung der Daten im sog. Schuldnerregister stellen kann, soweit die Gläubiger nicht selbständig die Rücknahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege leiten. Bis vor kurzem konnten die deutschen Gerichte dies ablehnen, heute nach der Rechtssprechung durch den Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe geht dies erfreulicherweise nicht mehr. Eine separate Anerkennung der britischen Restschuldbefreiung in Deutschland ist somit, soweit Sie später einmal wieder nach Deutschland zurückziehen, entgegen weit verbreiteter Fehlinformation nicht erforderlich. Eine Anerkennung durch ein deutsches Insolvenzgericht ist in Hinblick auf die deutsche Insolvenzordnung zum einen nicht wirklich vorgesehen, zum anderen würde sie nur dazu beitragen, dass der Schuldner, der wirksame Restschuldbefreiung in UK erlangt hat, durch die einhergehende öffentliche Bekanntmachung für die darauf folgenden drei Jahre einen Eintrag in der SCHUFA über die Restschuldbefreiung zu seinem Namen erfahren würde.

Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH)

Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe vom 18.09.2001 wurde beschlossen, dass, sofern sich ein französisches Gericht für zuständig erklärt und ein Urteil gefällt hat, die Entscheidungen von jedem deutschen Gericht anerkannt werden müssen. Im Weiteren wurde in 2003 die deutsche Insolvenzordnung dahingehend geändert, dass die Durchführung des Insolvenzverfahrens im europäischen Ausland nun auch offiziell von der deutschen Gesetzgebung anerkannt wird. Es gibt nun keine Möglichkeit mehr, die Entscheidung eines Gerichtes aus einem EU-Mitgliedsland nach dessen Rechtskraft erfolgsverspechend anzufechten, und das ist in Hinblick auf die Erwartung einer Rechtssicherheit auch gut so!

Meine hier getroffenen Aussagen stützen sich auf meine Erfahrungen sowie auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2001, in der Sache IX ZB 51/00. Der Europäische Rat hat in einer Verordnung Nr. 1346/2000 noch zusätzlich eine einschlägige Bestätigung verfügt. Diese Verordnung, die am 31.05.2002 in Kraft getreten ist, besagt, dass alle Restschuldbefreiungsurteile bzw. -beschlüsse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtskräftig ergangen sind, von anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden müssen.

Vorteile der britischen Lösung

Wenn Sie die Länge eines deutschen Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung betrachten und stellen die verhältnismäßig geringe Dauer der britischen Lösung gegenüber, so werden die Vorteile, insbesondere für Personen mit einem vorgeschrittenen Lebensalter, deutlich.

In den letzten habe ich zwischenzeitlich den Anteil deutscher Insolvenzverfahren für meine Mandanten wesentlich reduzieren können. ich begleite Sie mit meinen Kollegen aus England durch das gesamte Verfahren und bieten Ihnen ein Gesamt-Leistungspaket aus einer Hand an, bei denen alle Punkte, bis auf Ihre Wohn- und Verpflegungskosten zu Pauschalpreisen berechnet werden können.

Ich werden nur dann für Sie tätig, nachdem im Erstberatungsgespräch festgestellt wird, dass diese Lösung in Wahrheit für Sie geeignet ist. Dies setzt eine gründlichen Einarbeitung in Ihren Fall selbstverständlich voraus. Sodann entwickel ich eine vorteilhafte und gesetzesneutrale Strategie, wie Sie aus Ihren Schwierigkeiten herauskommen können.

Gerne werde ich für Sie tätig!

Ihr Johannes Hilmes
Rechtsanwalt

 
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